ALV – Wegfall Solidaritätsprozent ab 1.1.2023 (Lohnbuchhaltung)
Lohnbuchhaltung: kein Solidaritätsprozent mehr an die ALV ab 01.01.2023
Der Solidaritätsbeitrag von 1 % an die Arbeitslosenversicherung auf Lohnbestandteilen über 148 200 Franken wird aufgehoben.
In der Anleitung zeigen wir die nötige Anpassung der Lohnart im Programmteil 7.4 der BusPro Lohnbuchhaltung.